Widerspruchsverfahren gegen die Grundsteuererhebung 2006

Mit dem Hintergrund der verfassungswidrig erklärten Vermögensteuer haben Hauseigentümer von selbst genutzten Eigenheimen Widerspruch gegen die Erhebung der Grundsteuer 2006 erhoben. Die Bürger Duisburgs, die gegen die Grundsteuererhebung 2006 Widerspruch erhoben hatten, erhielten in den letzten Wochen von der Stadt ein Schreiben, worin die Stadt Duisburg darauf hinweißt, dass das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht angenommen wurde und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zugunsten der beklagten Gemeinde entschieden wurde. Daraus leitet die Stadt Duisburg ab, dass die Angelegenheit erledigt ist.
Dabei verschweigt sie aber, dass zwischenzeitlich ein Verfahren bezüglich der Erhebung der Grundsteuer beim Oberverwaltungsgericht Münster anhängig ist.
Aus diesem Grunde wäre zu empfehlen, nicht der Empfehlung der Stadt zu folgen und den Widerspruch niederzuschlagen, sondern ihn bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem OVG Münster aufrecht zu erhalten.

Hintergrund:
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Grundsteuer wurde vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen. Der Beschluss des Gerichtes erging ohne eine Begründung des Sachverhaltes zur Entscheidung des Urteils. Daraufhin hatten sich die Beschwerdeführer an das Finanzgericht gewand. Auch das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Als Folge wurde eine Revision beim Bundesfinanzhof und gleichzeitig eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht beantragt, die zurzeit noch anhängig ist. Das Verfahren ist also weiterhin offen.

Warum der Vergleich mit der Vermögenssteuer?
Da selbst genutzte Immobilien keinen Ertrag abwerfen, hatten sich die Beschwerdeführer gegen die Steuerpflicht gewandt, da der Fiskus mit dem Verfahren auf die Substanz des Vermögens zugreift. In der Klagebegründung und in dem vorher geführten Vorverfahren wurde geltend gemacht, dass es sich bei selbst genutzten Immobilien um ein Gebrauchseigentum handelt und die Erhebung der Grundsteuer einen Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 GG und Art. 2 GG darstellt.
Hier wurde die Parallele zur bereits 1995 für verfassungswidrig erklärten Vermögensteuer gesucht.
Hier heißt es jetzt abwarten und den höchstrichterlichen Spruch erwarten. Bis dahin ist das Verfahren, wie üblich, schwebend.

Reiner Friedrich

Vorsitzender des SPD Bezirksverbandes