Erläuterungen zur SPD Anfrage Altlasten im Bezirk Rheinhausen

Wie den Presseveröffentlichung zu entnehmen war, interpretiert Herr Dr. Greulich die Anfrage zu den Altlasten im Bezirk Rheinhausen so, dass sich diese Anfrage nur auf genehmigte Deponien im Rahmen des Abfallgesetzes bezieht. Hier ist der Begriff Deponie entsprechend juristisch definiert. Das die genehmigten Deponien überwacht sind, ist uns klar. Wenn man den Text der Anfrage genau liest, beziehen wir uns bei der Anfrage aber auf die alten Hausüll- und Gewerbedeponien, Anschüttungen und Geländeverfüllungen mit heute gefährlichen bzw. umweltrelevanten Stoffen, die vor 1972, also vor dem Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes bestanden. Diese wurden damals meist durch einfache Bodenabdeckungen abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren solche Deponien oder Verfüllungen nicht genehmigungspflichtig. Ab 1972 waren bestehende Deponien oder Verfüllungen nach dem Abfallgesetz nur anzeigepflichtig und ab 1975 mit dem Abfallbeseitigungsgesetz erst genehmigungspflichtig.

Hierunter fallen im heutigen Bezirk Rheinhausen auch nach unserem Wissen vier Deponien, die Kruppdeponie und die städtische Hausmülldeponie der Stadt Rheinhausen an der Deichstraße, eine Deponie von Sachtleben (teilweise auf Rheinhauser Gebiet) und die Diergardthalde.

Es gab und gibt aber noch eine Menge anderer Verfüllungen von Hausmüll und Bauschutt an unterschiedlichen Stellen im Stadtgebiet, z.B. die frühere Hausmülldeponie in heutigen Bereich des Volksparks oder in Rumeln an der Bahn, sowie etliche andere Standorte im Bezirk. Dies sind die von uns gemeinten Ablagerungen und verfüllten Löcher mit unbekannten Stoffen der Vergangenheit.

Wenn Herr Umweltdezernent Dr. Greulich dies nun rechtlich sauber differenziert haben möchte, können wir auch „Altablagerungen“ dazu sagen.
Hierüber hätten wir dann doch gerne die gewünschten Aussagen, denn, wenn hier eine Gefahr für die Bevölkerung oder das Grundwasser ausgeht oder ausgehen könnte, ist die Verwaltung ja nach § 9 Abs. 1 des Bodenschutzgesetzes zum sofortigen Handeln verpflichtet.
Damit kommen wir nicht 20 Jahre zu spät, denn solange gibt es das Bundes-Bodenschutzgesetz noch nicht, es stammt aus dem Jahre 1999. Wenn das aber alles schon 20 Jahre alt ist, sind unsere Fragen doch sicherlich einfach und eindeutig zu beantworten und damit die Sorgen der Bürger als unbegründet einzustufen.
Wir könnten die Bürger an den betroffenen Stellen dann auch sicherlich über die jeweiligen Sachverhalte, z.B. bei Planungen oder Bauvorhaben zufriedenstellend unterrichten.

Dies zur Richtigstellung und Konkretisierung unserer Anfrage.